Satzungsentwurf · JHV 2026

Satzungsentwurf JHV 2026

Entwurf der neuen Vereinssatzung des Skiclub Aßmannshardt e. V., der bei der Jahreshauptversammlung 2026 zur Abstimmung gestellt wird.

Dies ist ein Entwurf. Er ersetzt die derzeit gültige Satzung von 1979 erst, wenn die Mitgliederversammlung ihn mit ¾-Mehrheit beschließt und die Neufassung ins Vereinsregister eingetragen ist. Die aktuell gültige Fassung findet ihr auf der Seite „Satzung“.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen Skiclub Aßmannshardt e. V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 88433 Schemmerhofen Ortsteil Aßmannshardt und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Ulm eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01. August und endet am 31. Juli.
  4. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes und des Schwäbischen Skiverbandes. Der Verein und seine Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen der jeweiligen Sportverbände an.
  5. Dem Verein liegen der Schutz und die Förderung der ihm und seinen Mitgliedern und Mitarbeiter*innen anvertrauten Kinder sehr am Herzen. Er stellt es sich zur Aufgabe, sich für deren Integrität, körperliche und seelische Unversehrtheit sowie Selbstbestimmung einzutreten. Er bekennt sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, der Durchführung von Sportveranstaltungen und der Teilnahme an Sportveranstaltungen verwirklicht, sowie Angebote der bewegungsorientierten Jugendarbeit und Durchführung von allgemeinen und sportorientierten Jugendveranstaltungen und -Maßnahmen. Insbesondere die Förderung des Wintersports steht im Mittelpunkt.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein kann im gesetzlichen Umfang des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung Rücklagen bilden.
  4. Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Porto und Kommunikationskosten. Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens sechs Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen. Soweit für den Aufwendungsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe. Die Vorstandschaft kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereins- und Vorstandsämtern eine angemessene Vergütung und/oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
  5. Der Verein tritt für eine offene, vielfältige und demokratische Vereinskultur ein.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag minderjähriger Mitglieder bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter*innen. Mit dieser Genehmigung übernehmen der*die Unterzeichnenden die Haftung für die Beitragspflicht. Mit der Unterzeichnung bzw. Genehmigung durch den*die Erziehungsberechtigten werden die Satzung und der darin enthaltene Haftungsausschluss sowie alle Vereinsordnungen, insbesondere die Beitragsordnung, anerkannt.
  3. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich die um eine Mitgliedschaft bewerbende Person zu den Grundsätzen des Vereins bekennt und diese nachhaltig unterstützt.
  4. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft, die diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann, nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.
  5. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen oder digitalen Bestätigung der Aufnahme durch die Vorstandschaft. Gleichzeitig wird der von der Mitgliederversammlung festgesetzte Mitgliedsbeitrag fällig.
  6. Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich, die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
  2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  3. Jugendliche Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Wort zu ergreifen. Jugendliche unter 16 Jahren haben kein Stimm- und Wahlrecht.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich oder per E-Mail zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
    • die Mitteilung von Anschriftenänderungen
    • Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
    • Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z. B. Beendigung der Schulausbildung, etc.)
  5. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Ziffer 4 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung eines Jahresbeitrags verpflichtet. Einzelheiten werden in der Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Die Vorstandschaft ist darüber hinaus berechtigt, auf Antrag Beitragserleichterungen zu gewähren.
  3. Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt. Ab dem darauffolgenden Geschäftsjahr werden sie beitragsmäßig veranlagt, sofern kein freiwilliger Austritt nach § 6 Abs. 2 erfolgt. Auf die Kündigungsfrist von drei Monaten wird hierbei verzichtet und der Austritt kann zum Ende des Geschäftsjahres mit sofortiger Wirkung erfolgen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.
  2. Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung oder per E-Mail gegenüber einem Mitglied der Vorstandschaft erfolgen. Bei minderjährigen Vereinsmitgliedern muss dies durch den*die Erziehungsberechtigten erfolgen. Er ist zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Vorstandschaft in einer Vorstandssitzung, bei der mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen.

    Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied seine Mitgliedschaftspflichten grob verletzt und dem Verein unter Abwägung der beidseitigen Interessen ein weiteres Verbleiben des Mitglieds im Verein nicht zugemutet werden kann.

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Mitglied:

    1. die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt, gegen die Werte und Leitlinien des Vereins verstößt und die Vereinsziele missachtet;
    2. eine mit dem Vereinszweck unvereinbare politische Gesinnung innerhalb und außerhalb des Vereins zeigt;
    3. die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt;
    4. mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtung gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist;
    5. ein unsportliches Verhalten oder ein Verstoß gegen Fair-Play-Regeln vorliegt;
    6. sich vereinsschädigend innerhalb des Vereins und in der Öffentlichkeit verhält;
    7. bei Drogen- und Alkoholmissbrauch innerhalb des Vereins;
    8. bei Vorfällen und Strafen, die das Kindeswohl nach § 72a SGB VIII gefährden.
  5. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist den Mitgliedern unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied nachweisbar bekannt zu machen. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von drei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Die Vorstandschaft

Die Beschlüsse der Organe sind zu protokollieren.

§ 8 Haftung der Organmitglieder und Vertreter

  1. Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter*innen oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr (gem. § 31a und 31b BGB).
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird von der Vorstandschaft nach Bedarf einberufen, was regelmäßig einmal im Jahr der Fall ist.
  2. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung und/oder als virtuelle Versammlung stattfinden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmenden an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Versammlung erfolgt durch Einwahl der Teilnehmenden in eine Video- und/oder Telefonkonferenz.

    Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung ist zulässig, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Die Vorstandschaft des Vereins entscheidet über die Form der Versammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Bei einer virtuellen Mitgliederversammlung werden die Zugangsdaten spätestens 2 Stunden vor Beginn der Versammlung bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Zur Vermeidung der Teilnahme unberechtigter Personen an der Mitgliederversammlung ist es den Mitgliedern untersagt, die Zugangsdaten an Dritte weiterzugeben. Diese Regelung ist auch auf andere Organe und Gremien übertragbar.

  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 10 % der Mitglieder des Vereins es schriftlich unter Angabe der Gründe bei der Vorstandschaft beantragen oder wenn diese im Interesse des Vereins erforderlich ist.

    Gegenstand der Beschlussfassung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Anträge und Ergänzungen der Tagesordnung sind ausgeschlossen.

  4. Die Mitgliederversammlung ist vom*von der ersten Vorsitzenden, bei dessen*deren Verhinderung vom*von der stellvertretenden Vorsitzenden durch Veröffentlichung im Gemeindeblatt der Gemeinde Schemmerhofen unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Wochen vorher und unter Bezeichnung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu benennen sind, einzuberufen.
  5. Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder per E-Mail mit Begründung bei dem*der ersten Vorsitzenden eingereicht werden.
  6. Die Mitgliederversammlung wird von dem*der ersten Vorsitzenden der Vorstandschaft, bei dessen*deren Verhinderung von seinem*ihrem Stellvertreter*in geleitet. Ist keines der Vorstandschaftsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung eine leitende Person mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  8. Beschlüsse über Satzungsänderungen, Zweckänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Sollten Änderungen der Satzung aufgrund von Beanstandungen des Registergerichts bzw. Finanzamtes notwendig sein, wird die Vorstandschaft ermächtigt, in einer eigens dafür einberufenen Vorstandssitzung die notwendige Änderung der Satzung zu beschließen, damit eine Eintragung der Neufassung ins Vereinsregister erfolgen kann. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.
  9. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; eine Übertragung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  10. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom*von der Protokollführer*in und vom*von der ersten Vorsitzenden, bei dessen*deren Verhinderung vom*von der stellvertretenden Vorsitzenden zu unterschreiben.
  11. Die Mitgliederversammlung kann auch im Rahmen einer schriftlichen Abstimmung Beschlüsse fassen, wenn alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden. Hierfür teilt die Vorstandschaft die entsprechende Beschlussvorlage jedem Mitglied in Textform an die letzte vom Mitglied bekannt gegebene E-Mail-Adresse mit. Zusammen mit dieser Mitteilung bestimmt die Vorstandschaft die Frist, innerhalb welcher die Stimmabgabe möglich ist und in welcher Form dies zu erfolgen hat. Die Frist beträgt 3 Wochen nach Zugang der Beschlussvorlage. Diese gilt als zugegangen, wenn sie an die E-Mail-Adresse des Mitglieds gesendet ist, die das Mitglied zuletzt mitgeteilt hat. Der Beschluss ist mit der Mehrheit der frist- und formgerecht abgegebenen Stimmen gefasst, wenn die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen abgegeben haben. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen, Zweckänderungen oder der Auflösung des Vereins gelten die in der Satzung bestimmten Mehrheiten. Das Abstimmungsergebnis wird den Mitgliedern binnen eines Monats schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt.

§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat unter anderem folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme der Jahresberichte der Vorstandschaft
  • Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer*-innen
  • Entlastung der Vorstandschaft
  • Wahl der Vorstandschaft
  • Wahl der Kassenprüfer*innen
  • Festsetzung der Beiträge gemäß § 5 Absatz 1) der Vereinssatzung
  • Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

§ 11 Vorstandschaft

  1. Die Vorstandschaft des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus folgenden Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben:
    1. Der*die erste Vorsitzende
    2. Der*die stellvertretende Vorsitzende

    Der Verein wird durch den*die 1. Vorsitzende und der*die stellvertretenden Vorsitzende vertreten. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.

    Die Vorstandschaft wird um folgende Positionen ergänzt:

    1. Der*die Kassierer*in
    2. Der*die Schriftführer*in
    3. Der*die Sportliche Leiter*in
    4. Mindestens eine*r, bis zu vier weitere Beisitzerinnen/Beisitzer
  2. Die Vorstandschaft erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihr die Verwaltung des Vereinsvermögens. Sie ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Sie hat vor allem folgende Aufgaben:
    • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
    • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    • Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts
    • Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
  3. Das Vorstandsmitglied wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Es bleibt jedoch bis zur gültigen Wahl eine*r Nachfolger*in oder bis zu dessen Abberufung im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann die restliche Vorstandschaft bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.

    In geraden Jahren sind zu wählen: 1. Vorsitzende, Kassier*in, Schriftführer*in, bis zu zwei Beisitzer*in, und ein*eine Kassenprüfer*in

    In ungeraden Jahren sind zu wählen: 2. Vorsitzende, Sportliche*r Leiter*in, bis zu zwei Beisitzer*in, und ein*eine Kassenprüfer*in

  4. Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Der*die erste Vorsitzende, bei Verhinderung der*die stellvertretende Vorsitzende, lädt unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu Vorstandssitzungen ein. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der*die erste Vorsitzende oder der*die stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des*der ersten Vorsitzenden, bei dessen*deren Abwesenheit die Stimme des*der stellvertretenden Vorsitzenden. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Die Vorstandschaft kann im schriftlichen Verfahren oder per E-Mail beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.

§ 12 Ordnungen

Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein unter anderem folgende Ordnungen geben:

  • eine Geschäftsordnung,
  • eine Finanzordnung,
  • eine Beitragsordnung,
  • eine Datenschutzordnung
  • sowie eine Ehrungsordnung.

Die Mitgliederversammlung ist für den Erlass der Ordnungen zuständig. Ausgenommen davon ist die Geschäftsordnung, die vom Vorstand zu beschließen ist. Die weiteren Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 13 Strafbestimmungen

Sämtliche Mitglieder des Vereins unterliegen der Ordnungsgewalt des Vereins. Die Vorstandschaft kann gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse der Organe verstoßen oder das Ansehen, die Ehre und das Vermögen des Vereines schädigen, folgende Maßnahmen verhängen:

  1. Verweis
  2. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereines
  3. Geldstrafe bis zu 500 € je Einzelfall
  4. Ausschluss gem. § 6 Nr. 4 der Satzung

§ 14 Kassenprüfer*in

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer*innen, die nicht der Vorstandschaft angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer*innen beträgt zwei Jahre. Sie bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl eine*r Nachfolger*in oder bis zu dessen Abberufung im Amt.
  2. Die Kassenprüfer*innen sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch prüfen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein mündlicher Bericht vorzulegen.
  3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer*innen sofort der Vorstandschaft berichten.
  4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines*einer Kassenprüfers*Kassenprüferin kann die Gesamtvorstandschaft bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine*n Ersatzkassenprüfer*in kommissarisch berufen.

§ 15 Datenschutz

  1. Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins erhoben und in dem vereinseigenen IT-System gespeichert, genutzt und verarbeitet.
  2. Der Verein erlässt eine Datenschutzordnung, in der weitere Einzelheiten der Datenerhebung und der Datenverwendung sowie technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten aufgeführt sind. Die Datenschutzordnung wird auf Vorschlag der Vorstandschaft durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
  3. Um die Aktualität der gemäß Nr. 1 erfassten Daten zu gewährleisten, sind die Mitglieder verpflichtet, Veränderungen umgehend dem Verein mitzuteilen.

§ 16 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  2. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  3. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren*Liquidatorinnen, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der*die erste Vorsitzende und der*die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  4. Bei Auflösung (oder Aufhebung) der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Ortsverwaltung Aßmannshardt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  5. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vereinsvermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 17 In-Kraft-Treten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am DD.MM.JJJJ beschlossen und ersetzt die bisherigen Satzungen und Regelungen. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Aßmannshardt, den DD.MM.JJJJ
gez. Heidrun Jeworski
1. Vorsitzende des Vereins

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