Vereinssatzung

Satzung

Die aktuell gültige Satzung des Ski-Club Aßmannshardt e. V., beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 09. November 1979.

Hinweis: Auf der Jahreshauptversammlung 2026 wird ein Entwurf für eine neue Satzung zur Abstimmung gestellt. Bis zu einem entsprechenden Beschluss gilt die hier abgebildete Fassung von 1979 unverändert weiter. Den Entwurf findet ihr auf der Seite „Satzungsentwurf JHV 2026“.

§ 1 Name des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Ski-Club Aßmannshardt e. V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Aßmannshardt und ist in das Vereinsregister eingetragen.
  3. Der Verein ist Mitglied des Schwäbischen Ski-Verbandes. Der Verein will die Mitgliedschaft im Württ. Landessportbund e. V. (WLSB). Der Verein und seine Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und der Mitgliedsverbände des WLSB, deren Sportarten im Verein betrieben werden, an.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports für die Allgemeinheit, insbesondere die Förderung des Ski-Sports.
  2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke und ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder und die Vorstandschaft bekommen ihre Aufwendungen rückerstattet.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Zweckes

Mittel zur Erreichung des Zweckes sind insbesondere:

  1. Abhaltung von Ski-Gymnastik in der Halle;
  2. Gemeinsame Ausfahrten zum Skifahren bzw. Abhalten von Skikursen;
  3. Ausbildung und Einsatz von Übungsleitern und anderen entsprechend ausgebildeten Personen;
  4. Abhaltung von Versammlungen, Vorträgen, Lehrgängen und sonstigen geselligen Veranstaltungen;
  5. Erhaltung und Neubeschaffung von vereinseigenen Gerätschaften.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jeder werden, der schriftlich beim Vereinsvorstand um Aufnahme nachsucht. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
  2. Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen, an den Veranstaltungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und bei Abstimmungen mitzubeschließen.
  3. Die Mitglieder verpflichten sich, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern, das Vereinseigentum und die dem Verein zur Verfügung stehenden Einrichtungen schonend und pfleglich zu behandeln, die Beiträge termingerecht zu entrichten, die Beschlüsse zu beachten und diese Satzung anzuerkennen.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  5. Jedes Mitglied kann mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende den Austritt aus dem Verein erklären. Die Austrittserklärung hat schriftlich an den Vereinsvorstand zu erfolgen. Das Mitglied hat bis zum Ende des Geschäftsjahres alle aus den Beschlüssen oder der Satzung sich ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen.
  6. Ein Mitglied, welches das Ansehen des Vereins schädigt, der Satzung oder den Beschlüssen zuwiderhandelt, der Zahlung des Beitrages trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt oder sich grob unsportlich verhält, kann ausgeschlossen werden.
  7. Über den Ausschluss entscheidet mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten der Vereinsausschuss. Dem Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach seiner schriftlichen Zustellung Berufung an die Mitgliederversammlung möglich. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte und Pflichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung, sofern nicht vorher eine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.
  8. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag auf Wiederaufnahme entscheidet das Organ, das über den Ausschluss endgültig entschieden hat.
  9. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Betroffenen per Einschreiben zuzustellen.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. der Vereinsausschuss,
  2. die Mitgliederversammlung.

§ 6 Der Vereinsausschuss

  1. Dem Vereinsausschuss obliegt die Leitung des Vereins. Er entscheidet in allen Angelegenheiten des Vereins, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt.
  2. Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus
    1. dem 1. Vorsitzenden,
    2. dem 2. Vorsitzenden,
    3. dem Kassier,
    4. dem Schriftführer,
    5. dem sportlichen Leiter,
    6. drei Beisitzern, die mit besonderen Aufgaben betraut werden können.
  3. Der Vereinsausschuss wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, einberufen.
  4. Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  5. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden und Protokollführer zu beurkunden.
  6. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt. Zur Abgabe von Willenserklärungen sind sie an vorherige Beschlüsse des Vereinsausschusses gebunden.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Die Einladung erfolgt durch den Vereinsausschuss durch Bekanntgabe in der örtlichen Tagespresse.
  2. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.
  3. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab 16 Jahren; Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  4. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören u. a.
    1. Entgegennahme der Berichte,
    2. Entgegennahme des Revisionsberichtes und Entlastung,
    3. Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
    4. die Mitglieder des Vereinsausschusses für jeweils eine Dauer von 2 Jahren zu wählen. Bei mehreren Wahlvorschlägen ist in geheimer Wahl abzustimmen. Wiederwahl ist zulässig.
      In geraden Jahren sind zu wählen: der 1. Vorsitzende, der Kassier, der sportliche Leiter, ein Beisitzer und ein Rechnungsprüfer;
      in ungeraden Jahren sind zu wählen: der 2. Vorsitzende, der Schriftführer, zwei Beisitzer und ein Rechnungsprüfer.
    5. Festsetzung des Jahresbeitrages,
    6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
    7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  5. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt.
  6. Auf Beschluss des Vereinsausschusses oder auf Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder ist innerhalb einer Frist von 30 Tagen eine außerordentliche Mitgliederversammlung durch den Vereinsausschuss einzuberufen. Im Übrigen gilt § 7 dieser Satzung.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Vorsitzenden und Protokollführer zu beurkunden.

§ 8 Die Rechnungsprüfung

  1. Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
  2. Sie haben die Aufgabe, die Geschäfts- und Kassenführung des Vereins zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
  3. Die Rechnungsprüfer haben das Recht, jederzeit alle Bücher, Schriften und Kassen des Vereins einzusehen, und sind berechtigt, an den Sitzungen des Vereinsausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.

§ 9 Satzungsänderung

  1. Die Änderung der Satzung kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden. Mit der Einladung sind die zu ändernden Paragraphen bekannt zu geben.
  2. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Änderungen des § 2 dieser Satzung sowie Satzungsänderungen, die die Gemeinnützigkeit betreffen, bedürfen vor ihrer Inkraftsetzung auch der Zustimmung des Finanzamtes.

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei dieser Mitgliederversammlung müssen mind. ¾ der Mitglieder anwesend sein. Der Auflösungsbeschluss bedarf mindestens einer ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei fehlender Beschlussfähigkeit hat der Vereinsausschuss innerhalb einer Frist von 30 Tagen mit der gleichen Tagesordnung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen, welche stets beschlussfähig ist.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Ortsverwaltung Aßmannshardt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden hat.

§ 11 Schlussbestimmung

  1. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September.
  2. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Biberach.
  3. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 09. November 1979 beschlossen und tritt am Tage des Eintrages in das Vereinsregister in Kraft.
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